Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Beitragsbefreiung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 2018

Hauptberufiich selbstständig Erwerbstätige wie Freiberufler und Gewerbetreibende müssen sich in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichern. Sie sind also nicht pflichtversichert wie z.B. Arbeitnehmer. Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, richtet sich der zu zahlende Beitrag nach den Einkünften laut dem aktuellen Einkommensteuerbescheid. Bisher wurden die Beiträge von der Krankenkasse immer für die Zukunft neu festgesetzt, wenn ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde. Dies wird künftig nicht mehr der Fall sein. Ab dem Jahr 2018 werden die Beiträge nur noch vorläufig festgesetzt. Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt nunmehr erst dann, wenn der Selbstständige der Krankenkasse den Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorlegt.

Beispiel:

Die Beiträge für das Jahr 2018 können frühestens im Jahr 2019 endgültig festgesetzt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid 2018 der Krankenkasse eingereicht wird. Gleichzeitig werden dann die Beiträge für die Zukunft neu berechnet und vorläufig festgesetzt. Die Beiträge werden mithin auf der Grundlage der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt.

Dadurch kann es nun sowohl zu Nachzahlungen als auch zu Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen bei freiwillig Versicherten kommen. Die Beitragsanpassungen können bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen, weil die Einkommensteuerbescheide abhängig davon, wann man die Erklärung beim Finanzamt einreicht, erst spät vorliegen können. Das neue Verfahren der Beitragsfestsetzung gilt für das Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder freiberufl icher Tätigkeit) sowie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hat der freiwillig Versicherte auch andere Einkünfte, wie z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, so werden diese in die Beitragsbemessung mit eingezogen. Maßgebender Zeitpunkt der Beitragsanpassung ist der Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats.

Steuerpflichtige, welche ihren Gewinn nach der Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, haben nun die Möglichkeit, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kalenderjahr ein Stückweit selbst zu beeinflussen, z. B. durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages oder der Vorverlagerung von Betriebsausgaben.

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Rechtlichen Hinweisen.