Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Mehr als nur Tankgutscheine – Sachbezüge im Steuerrecht

Für den Gesetzgeber ist Arbeitslohn nicht gleich Arbeitslohn. Für die steuerliche Behandlung unterscheidet man, ob die Leistung durch Geld oder einen Sachbezug vergütet wird. Während Geld den normalen Besteuerungsprozess durchläuft, gibt es bei Sachbezügen die verschiedensten Besonderheiten. Ein verbreitetes Modell ist die Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 Euro mit Tankgutscheinen.

In der Praxis ist diese Art nicht einfach zu handhaben, da es einen erheblichen Unterschied darstellt, ob man Benzin im Wert von 44 Euro ausgibt oder 32 Liter Benzin, die einen Wert von 44 Euro haben. Seit einiger Zeit gibt es Prepaid-Kreditkarten, die genau dieses Dilemma umgehen. Dort ist die Barauszahlungsfunktion gesperrt, so dass das monatliche Aufladen von 44 Euro als Sachbezug gilt. In Kombination mit der Möglichkeit, diese Karten mit dem Firmenlogo zu bedrucken, ist das eine optisch ansprechende und einfache Alternative zum Tankgutschein. Darüber hinaus kann diese überall verwendet werden, wo Kreditkarten angenommen werden und ist nicht auf das Tanken beschränkt.

Die Besonderheit einer derartigen Prepaid-Kreditkarte lässt sich jedoch nicht nur bei der Freigrenze von 44 Euro nutzen. Nach § 37b EStG können Sachbezüge an Arbeitnehmer bis zur Höhe von 10.000 Euro mit 30% zzgl. SolZ/KiSt pauschal besteuert werden. Möchte man in einem besonderen Fall die Leistungen eines Arbeitnehmers honorieren, kann sich für den Arbeitgeber auf diese Weise ein Steuervorteil im vierstelligen Bereich ergeben.

In einem unserer letzten Artikel haben wir das Thema Bitcoin angesprochen. Da diese nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, gelten auch diese als Sachbezug. Auf diese Weise könnten auch Bitcoins im Wert von 10.000 Euro zugewendet werden, die man sich direkt auszahlen lässt. Sofern man eine Bank findet, die zum Tausch bereit ist. Und die Bitcoins noch einen Wert haben.

Zurück zur Artikel-Übersicht

Rechtlichen Hinweisen.