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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, dem 28.06.2019, eine neue Sonderschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt.

Die Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 3 folgenden Jahren bis zu jährlich 5%, insgesamt somit 20%.
Die Sonderabschreibung ist neben der regulären AfA in Höhe von 2% vorzunehmen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass neuer Wohnraum geschaffen wird. Die Baumaßnahme muss aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrages erfolgen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000,00 € pro qm nicht übersteigen.
Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessungsspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung
Die Bemessungsgrundlage ist auf maximal 2.000,00 pro qm Wohnfläche begrenzt.

Es wird eine Verwendungsdauer von 10 Jahren vorgeschrieben. Dies bedeutet, die Wohnung muss für mindestens 10 Jahre entgeltlich vermietet werden.

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