Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltserhöhungen

Teure 55% beträgt im Durchschnitt die Belastung eines Arbeitnehmers mit Steuern und Sozialabgaben vom Brutto. Alternativ können Arbeitnehmern "steuerfreie Arbeitgeberleistungen" gewährt werden. Wenn in der nächsten Zeit also eine Gehaltsverhandlung bzw. -erhöhung ansteht, so lässt sich diese mit einigen Steuertipps eventuell optimieren. Dabei profitiert ebenso der Arbeitgeber, nicht nur der Arbeitnehmer, durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der "Extras".

Hier einige Möglichkeiten (nicht abschließend):

1. Warengutscheine

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge in Höhe von 44€ im Monat gewähren. Hierunter fallen unter anderem Warengutscheine. Wichtig ist, dass der Gutschein nicht in Geld getauscht werden kann und dass der Betrag von 44€ nicht überschritten wird. Sollten die 44€ in einem Monat, auch nur geringfügig, überschritten werden, so wird der volle Betrag für diesen Monat steuer- und sozialabgabenpflichtig.

2. Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Nicht steuerfrei sind Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungsmöglichkeit. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Steuerfrei sind nur Zuschüsse des Arbeitgebers, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, nicht jedoch eine Lohnumwandlung.

3. Betriebliche Gesundheitsförderung

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn können Arbeitgeber bis zu € 500,00 je Arbeitnehmer und Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei aufwenden. Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, u. a. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Dazu gehören auch Massagen, wenn sie in den betrieblichen Räumen ausgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es gibt weitere Möglichkeiten den Arbeitnehmern eine steuerfreies "Extra" zukommen zu lassen.

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Rechtlichen Hinweisen.