Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Vorteilhaftigkeit deutscher Fonds

Bei Käufen von Investmentfonds sollte darauf geachtet werden, wo der Fonds zugelassen ist. Ist der Fonds in Deutschland nicht zugelassen, ergeben sich steuerliche Besonderheiten. Neben den deutschen Fonds, deren Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) mit DE beginnt, sind vor allem Fonds aus Luxemburg (LU), Irland (IR) und Frankreich (FR) auf dem Markt.

Schütten die Fonds jährlich aus, so ergeben sich zwischen den deutschen und den ausländischen Fonds keine Unterschiede. In beiden Fällen wird die Bank die Abgeltungssteuer vom auszuschüttenden Betrag einbehalten. Unterschiede ergeben sich allerdings bei thesaurierenden Fonds. Erträge dieser Fonds werden nicht ausgeschüttet sondern wieder angelegt.

Liegt ein ausländischer thesaurierender Fonds mit einem positiven Ergebnis vor, hat der Steuerpflichtige die thesaurierten Erträge in seiner Steuererklärung anzugeben (Pflichtveranlagung).

Bei einem späteren Verkauf können dann die bereits versteuerten thesaurierten Erträge vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Dies ist allerdings kein automatisiertes Verfahren und muss vom Anleger selbst in der Steuererklärung (Anlage KAP) geltend gemacht werden.

In der Praxis wird dies häufig übersehen:

Hierzu ist es notwendig, die bereits versteuerten Erträge über Jahre hinweg zu dokumentieren und die zugehörigen Dokumente aufzubewahren. Da diese Dokumente als Nachweis der Besteuerung bei einer späteren Veräußerung dienen, ist es empfehlenswert, diese über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren, sollte der Fonds noch nicht veräußert sein.

Hier hat der deutsche Fonds seinen Vorteil:

Im Gegensatz zum ausländischen Fonds werden bei einem inländischen thesaurierenden Fonds etwaige Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer direkt einbehalten, soweit die Erträge einen etwaigen Freistellungsantrag übersteigen. Sind die Freistellungsaufträge durch die Erträge voll verbraucht, kann die Erstellung der Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung entfallen, wenn die Kirchensteuerabzugsmerkmale korrekt berücksichtigt wurden.

Zudem besteht keine Gefahr, dass Erträge bei Veräußerung doppelt besteuert werden, da die Banken die Thesaurierungen entsprechend bei der Veräußerung berücksichtigen.

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Rechtlichen Hinweisen.