Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Zweijährige Gütigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Bisher galt der im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Freibetrag auf Antrag des Arbeitnehmers für die Dauer eines Kalenderjahres (§39a Abs. 1 S. 1 EStG a. F.).

Ab dem 01.10.2015 kann nun eine Berücksichtigung von längstens zwei Kalenderjahren, ab Beginn des Kalenderjahres für das der Freibetrag erstmals gilt, erfolgen. (§39a Abs. 1 S. 2 EStG n. F.).

Dies bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie ab jetzt den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen können. Die Frist für die Antragstellung endet am 30.11. des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gelten soll. Der Freibetrag muss außerdem die Grenze von 600 € übersteigen.

Der ab dem 1.1.2015 rückwirkend geltende Erhöhungsbetrag des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für jedes weitere Kind (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG) ist als Freibetrag unabhängig von der 600 €-Grenze eintragungsfähig.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbsständiger Arbeit i.H.v. insgesamt 1.900 €.

Da der Betrag 600 € überschreitet (1.900 € - 1.000 € = 900 €), kann der Arbeitnehmer im Antragsverfahren einen Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Dieser Freibetrag wird für maximal zwei Kalenderjahre berücksichtigt, während er bisher nur für die Dauer eines Kalenderjahres galt.

Zurück zur Artikel-Übersicht

Rechtlichen Hinweisen.