Steuerberatung für Unternehmensnachfolge
Strategie bedeutet, die richtigen Weichenstellungen für Ihr Unternehmen zu treffen. Besonders bei der Unternehmensnachfolge sind dabei komplexe Fragen zu beantworten. Unternehmer sollten die rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Firmenübergabe frühzeitig ausloten. Familieninterne Aspekte spielen dabei eine große Rolle.
Unternehmenskontinuität
- Sicherung des Unternehmens
- Erbfall kann Un-Krise auslösen
- Maßnahmen:
- Nachfolger früh aussuchen
- Unternehmertestament/ Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag/ rechtzeitige Planung
- Vorsorgevollmacht bei plötzlicher Krankheit
- Pflichtteilsverzicht für weichende Erben
- Zivilrechtliche Ausgestaltung
- Rückfallklauseln
Wirtschaftliche Absicherung des Übergebers
- Befreiung des privaten Vermögens aus der Haftung für betriebliche Verbindlichkeiten
- Versorgungssituation klären
- Einflussnahme auf Betrieb sichern
- Testamentsvollstreckung bei Kindern (minderjährig)
- Nießbrauch (auch Quotennießbrauch)
Gleichbehandlung Familie
- Latente Steuern auf Betriebsvermögen beachten
- Unternehmen ist nicht fungibel
- Sicherung des Unternehmens sollte im Vordergrund stehen
Minimierung der Erbschaftsteuer
- Zehn-Jahres Turnus/ persönliche FB
- Geltendes Erbschaftsteuerrecht begünstigt Betriebsvermögen gem. § 13a + 13b ErbStG
- Verschonungsabschlag 85%/ 100% unter Bedingungen möglich
- sachlich gleitende Freigrenze T€ 150
- Gestaltungsoptimierung bei der Einkommensteuer/ Renten/ Dauernde Last
Beratung bei Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Neben der Unternehmensübertragung im Rahmen der Vermögensübergabe, stellt sich für Privatpersonen ebenfalls die Frage, ob eine lebzeitige Vermögensübertragung aus steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht Sinn macht. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Hierzu sollten Sie wissen, dass das Erbschaftsteuergesetz neben den sachlichen Freibeträgen, die sich bei den Unternehmensübergaben anwenden lassen, bei den privaten Vermögensübertragungen darüber hinaus persönliche Freibeträge vorsieht.
Der persönliche Freibetrag für Vermögensübertragungen unter Ehegatten beträgt € 500.000,00, für Kinder je Elternteil € 400.000,00 und der Freibetrag für Enkel beträgt € 200.000,00 je Elternteil und Enkel. Hieraus ersehen Sie, je nach dem, welches Privatvermögen ggf. übertragen werden soll, dass durch eine vorweggenommene Übertragung zu Lebzeiten eine Reduzierung der Erbschaftsteuer möglich ist, da die persönlichen Freibeträge sich alle 10 Jahre erneuern. Neben dem Ziel, die Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer zu vermeiden bzw. zu reduzieren, kann jedoch auch eine Vermögensübertrag zu Lebzeiten aus einkommensteuerlicher Sicht sinnvoll sein. Durch die Vermögensübertragung auf Kinder bzw. Enkel, die oft keine bzw. nur sehr geringe Einkünfte haben, lassen sich durch die Kombination aus Tariffreigrenzen und unterschiedlicher Steuersätze je nach Einkommenshöhe ggf. erhebliche Einkommensteuervorteile generieren. Seit dem 01.01.2012 wirken sich die eigenen Einkünfte der Kinder nicht mehr auf den Kindergeldanspruch aus. Nur hinsichtlich der Krankenversicherung (im Rahmen der Familienhilfe) ist die Höhe der eigenen Einkünfte der Kinder zu beachten.
Vermögensübertragungen an Kinder bzw. Enkel sind an strenge formale Voraussetzungen geknüpft und dürfen natürlich nicht nur zum Schein erfolgen. Eine Vermögensübertragung auf Kinder bzw. Enkel darf auch nicht unter einem jederzeitigen Widerrufsvorbehalt stehen, sondern bedeuten eine endgültige Übertragung des Vermögens. Soweit bei den Kindern bzw. Enkeln keine steuerpflichtigen Einkünfte nach der Übertragung des Vermögens entstehen, kann durch Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung erreicht werden, dass für die Kinder/ Enkel keine Steuererklärungen abgegeben werden müssen.
Steuerliche und wirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Testamenten, Übergabeverträgen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten sowie die Übernahme eventuell notwendiger Testamentsvollstreckung
Zur Vermeidung unliebsamer Erbengemeinschaften empfehlen wir unseren Mandanten, die Erbfolge durch Testament bzw. Erbvertrag zu regeln. Hierdurch erreicht man eine gewollte und bewusste Nachfolgeregelung. Da auch hierbei wirtschaftliche und steuerliche ggf. auch gesellschaftsrechtliche Fragestellungen zu klären sind, beraten wir unsere Mandanten in diesen Punkten umfassend. Bei dieser Beratung steht im Mittelpunkt, dass es zu keinen ungewollten Ertragsteuerbelastungen durch Entnahmen, z.B. von Immobilien aus Betriebsvermögen oder auch andere Steuerentstrickungstatbestände, kommt. Bei Vermögensübergaben sind auch Enthaftungstatbestände bei Banken in die Überlegung mit einzubeziehen, um dem Übergeber eine gesicherte Einnahmesituation im Alter zu verschaffen. In aufwendigeren Fällen ist es oft notwendig, dass ein Testamentsvollstrecker den Willen des Erblassers umsetzt. Auch hier bieten wir unsere Beratung bzw. die Übernahme der Testamentsvollstreckung an.
Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge können Sie sicher sein, dass eine auf Ihr Unternehmen abgestimmte Unternehmernachfolgeberatung durch Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Hans-Jürgen Reibold erfolgt.