Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten weiterhin beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig

Bezüglich der Einordnung von Ausbildungskosten sind das Bundesverfassungsgericht und der Gesetzgeber unterschiedlicher Auffassung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kosten einer Erstausbildung nur im Rahmen so genannter Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Abzugsfähigkeit ist der Höhe nach mit 6.000,00 € beschränkt und Sonderausgaben können immer nur im Entstehungsjahr mit anderen Einkünften verrechnet werden. So kann ein Student, der keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, seine Kosten für das Studium steuerlich im Endeffekt nicht geltend machen.

Anders verhält es sich bei den Werbungskosten. Diese sind zum einen der Höhe nach unbeschränkt abzugsfähig und werden zum anderen in den Entstehungsjahren festgehalten und können mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden. Dies bedeutet, dass ein Student z.B. über seine Studienzeit Verluste ansammelt und diese im Jahr seiner ersten Anstellung verrechnen kann.

Der Gesetzgeber ist weiterhin der Auffassung, dass die Kosten einer Erstausbildung des Steuerpflichtigen selbst nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges beschränkt abzugsfähig sind. Demnach liegen nur dann Werbungskosten vor, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung in einem Dienstverhältnis stattfindet. Eine Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate beträgt und mit einer Abschlussprüfung beendet wird. Ohne Abschlussprüfung wird die Berufsausbildung nur dann als Erstausbildung angesehen, wenn sie planmäßig beendet wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier eine gänzlich andere Auffassung. Er lässt die Kosten der Erstausbildung zu, da diese Kosten als notwendige Voraussetzung für die spätere berufliche Tätigkeit beruflich veranlasst sind. Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Meinungsstreit ist nach wie vor beim BVerfG anhängig.

Handlungsempfehlung:
Bis zum 31.12.2016 können betroffene Steuerpflichtige durch die Abgabe der Steuererklärung 2012 (Verjährung tritt sonst ein für das Jahr 2012, andere Jahre können auch noch nach 2016 eingereicht werden) ihre Kosten als Werbungskosten deklarieren.

Die Festsetzung muss darauf von Seiten des Finanzamts mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen und bekannt gegeben werden. Falls dies nicht erfolgt, müsste ein Einspruch hinsichtlich der anhängigen Verfahren erfolgen.

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Rechtlichen Hinweisen.