Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Arbeit auf Abruf als Minijob - Haftungsgefahr für Arbeitgeber

„Arbeit auf Abruf“ als Minijob – Haftungsgefahr für Arbeitgeber

Ohne dass sich die unmittelbaren gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sog. Minijobs geändert haben, können sich unerwünschte Effekte dann ergeben, wenn eine solche Tätigkeit „auf Abruf“ ausgeübt wird.
Nach § 12 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) liegt „Arbeit auf Abruf“ dann vor, wenn die Beteiligten vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Die für solche Minijobs, die als Abrufarbeit ausgeübt werden, bedeutsamen Änderungen finden sich im Gesetz über den Mindestlohn (MiLoG) sowie im TzBfG.
Der seit dem 01.01.2019 auf 9,19 € gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl beim Minijob auf nur noch 48 Stunden pro Monat ab, da ansonsten die Geringverdienergrenze von 450,- € überschritten wird; bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat sind dies bei gleichmäßigem Arbeitseinsatz 11 Stunden pro Woche.

Daneben hat sich mit Wirkung ab dem 01.01.2019 das Recht speziell der Abrufarbeit nach dem TzBfG geändert. Ist in Fällen der Arbeit auf Abruf die wöchentliche oder die monatliche Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, greift diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung. Galt insoweit bis zum 31.12.2018 eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart, unterstellt das Gesetz ausweislich § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG nunmehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. In Fällen eines als Arbeit auf Abruf organisierten Minijobs ohne ausdrücklich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit führt das Zusammenwirken dieser beiden Gesetzesänderungen dazu, dass die 450,00€-Geringverdienergrenze überschritten wird (20 Stunden/Woche x 9,19 € Mindestlohn x 4,33 Wochen pro Monat = 795,86 €). Dies hat für den Arbeitgeber gravierende nachteilige Folgewirkungen.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne.

Zurück zur Artikel-Übersicht

Rechtlichen Hinweisen.