Außergewöhnliche Belastungen: Absetzbare Krankheitskosten
Die Einkommensteuer belastet aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nur das frei verfügbare Einkommen. Demnach dürfen per Definition so genannte außergewöhnliche Belastungen, darunter fallen auch Krankheitskosten, von den Einnahmen abgesetzt werden und vermindern die Steuer.
Allerdings sind Krankheitskosten nur insofern absetzbar, als dass sie der tatsächlichen Heilbehandlung einer akuten Krankheit oder der Linderung dienen. Präventivmaßnahmen, die der Vorbeugung oder der Erhaltung der Gesundheit dienen, z.B. Nahrungsergänzungsmittel etc., sind nicht berücksichtigungsfähig.
Zumutbare Belastungen bei Krankheitskosten
Sind die Krankheitskosten dem Grunde nach abzugsfähig, müssen sie des Weiteren eine zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Die zumutbare Belastung ermittelt sich anhand eines Prozentsatzes auf das zu versteuernde Einkommen, der wiederum abhängig ist von Familienstand und Anzahl der Kinder. Der Prozentsatz reicht von 1% bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern und Einkünften bis € 51.130,00 bis 7% bei Unverheirateten Kinderlosen mit einem Einkommen über € 51.130,00.
Genau dieser Prozentsatz gab bisher Anlass zu Diskussionen und der Bundesfinanzhof hat in seinem aktuellen Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) dazu entschieden. Das Urteil war günstig für die Steuerpflichtigen und führt im Endeffekt dazu, dass sich Krankheitskosten nun steuerlich günstiger auswirken als es vor dem Urteil der Fall war.