Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Berliner Testament - Erbschaftsteuerfalle

Berliner Testament - Erbschaftsteuerfalle

Lösung durch Pflichtteilsansprüche

Häufig setzen sich Eheleute im Rahmen eines gemeinsamen Testaments zu alleinigen Erben ein. Man spricht dann vom so genannten „Berliner Testament“. Sofern es erbberechtigte Kinder gibt, kann beim Tod des Erstversterbenden durch die Nichtausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder ein nicht unerheblicher Erbschaftsteuernachteil entstehen. Denn zunächst muss der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass des Erstverstorbenen unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags der Erbschaftsteuer unterwerfen. Verstirbt dann das zweite Eltern-teil, haben die Kinder jeweils nur einen Freibetrag von derzeit € 400.000,00. Liegt der Wert des Nachlasses über diesen Freibeträgen, kann es zu einer quasi Doppelbesteuerung des Nachlasses des Erstversterbenden kommen. Diese Steuerlast kann dadurch reduziert werden, dass die Kinder im ersten Erbgang ihren Pflichtteilanspruch geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und wird bereits beim Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Liegt der Pflichtteilsanspruch unterhalb des steuerlichen persönlichen Freibetrags des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem verstorbenen Elternteil, bleibt dieser steuerfrei. Unabhängig von dieser Steuergestaltung empfehlen wir jedoch, bereits im „Berliner Testament“ der Eheleute für die im ersten Erbgang nicht bedachten Kinder ein Vermächtnis auszusetzen, um die Steuerfreibeträge der Kinder gegenüber dem Erstversterben-den auszunutzen.

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Rechtlichen Hinweisen.