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Corona-Krise Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen

Corona-Krise: Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.04.2020 steuerliche Maßnahmen festgelegt, die helfen sollen, das gesellschaftliche Engagement zur Bewältigung der Pandemie zu fördern. Vor allem die Aussagen zu Spenden und zur Mittelverwendung sind für gemeinnützige Einrichtungen interessant.

Sämtliche gemeinnützige Körperschaften sind berechtigt, Unterstützungen zur Corona-Hilfe zu gewähren oder entsprechende Aktivitäten wie z. B. Spendenaufrufe zu entfalten, auch wenn sie nach ihrer Satzung dazu nicht berechtigt wären. Somit dürfen z. B. auch Musik- oder Sportvereine Mittel sammeln und weitergeben, ohne dass dafür die Satzung geändert werden muss. Bei Spenden zur Corona-Hilfe genügt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt der Überweisungsbeleg auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto. Eine formelle Zuwendungsbestätigung ist also nicht nötig, dies spart Verwaltungsaufwand.

Ein weiterer interessanter Punkt ist die Behandlung von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben grundsätzlich nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs oder der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden.
Sollten jedoch Verluste aufgrund der Corona-Krise entstehen, so ist es laut dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 ausnahmsweise gestattet, die Verluste mit Mitteln des ideellen Bereichs oder aus der Vermögensverwaltung auszugleichen. Wenn ein Verein z. B. gastronomische Einrichtungen betreibt und aufgrund der Corona-Krise aus dieser Tätigkeit Verluste entstehen, dann ist der Verlustausgleich mit den Mitteln aus anderen Vereinsbereichen möglich. Die Einrichtung muss aber nachweisen können, dass die Verluste durch die Pandemie entstanden sind. In der Regel wird es ausreichend sein dem Finanzamt die Umsatzzahlen der Vergleichszeiträume der letzten Jahre vorzulegen. Die in dem BMF-Schreiben aufgeführten Erleichterungen sind auf den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 beschränkt.

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