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Corona und das Arbeitszimmer

Corona und das Arbeitszimmer

Spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Thema Arbeitszimmer vielen ein Begriff geworden.

Grundsätzlich sind die Kosten für ein Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung desselben abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch dem Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für den Ansatz der Kosten des Arbeitszimmers bis zu 1.250 Euro muss dieses allerdings ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Ein Vollabzug der Kosten ist nur dann gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Neben den bereits bekannten Regelungen wurde für die Jahre 2019-2022 aufgrund der Corona-Pandemie eine weitere Regelung eingeführt. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, weil z. B. die Homeoffice-Pflicht angeordnet wurde, so sind pro Tag 5 Euro, maximal allerdings nur 600 Euro im Jahr, bei einer häuslichen Tätigkeit abzugsfähig. Diese Pauschale wird jedoch auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro angerechnet, so dass nicht alle Arbeitnehmer hiervon profitieren werden.

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