Das richtige Weihnachtsgeschenk aus steuerlicher Sicht
Alle Jahre wieder steht zu dieser Zeit das gleiche Ritual an: Geschenke überlegen, suchen und kaufen. Als wäre das nicht genug, möchte aber auch das Finanzamt mitreden.
Im betrieblichen Bereich ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftspartner und Kunden nach § 4 Abs.5 Nr. 1 EStG eingeschränkt und nur möglich, wenn die Anschaffungskosten insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Ob die 35 Euro brutto oder netto gelten, hängt davon ab, ob der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Achtung: Beim Empfänger des Geschenks ist die Zuwendung grundsätzlich eine Betriebseinnahme, die er zu versteuern hat. Um diese unschöne Folge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den § 37b EStG eingeführt. Damit kann der schenkende Unternehmer durch eine 30 Pauschalsteuer (zzgl. SoIZlKiSt) die steuerlichen Folgen beim Empfänger vermeiden.
Im Jahr 2017 wurde folgende Frage an den Bundesfinanzhof herangetragen: Wie ist es zu behandeln, wenn man als Unternehmer eine Konzertkarte von 34,50 Euro netto verschenkt? Stellt die übernommene Pauschalsteuer auch eine Zuwendung dar, die zu eine Überschreitung der 35-Euro-Grenze führt? Hier kam die Rechtsprechung zu einem eindeutigen aber ungünstigen Ergebnis: Die übernommene Pauschalsteuer gehört zum Geschenk.
Die verschenkte Konzertkarte ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steuerlich somit nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 30.03.2017, ÄZ. IV R 13/14). Doch was wäre Weihnachten ohne Geschenke? Das Bundesfinanzministerium hat alle Finanzbehörden angewiesen, das Urteil nicht anzuwenden. Somit gab es von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble - als eine seiner letzten Amtshandlungen - zumindest ein kleines Vorweihnachtspräsent.