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Das Wachstums-Chancen-Gesetz - ausgewählte Themen

Das Wachstums-Chancen-Gesetz – ausgewählte Themen

Mit dem „Wachstums-Chancen-Gesetz“ soll die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessert werden und Impulse für Investitionen gesetzt werden. Weiter soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und modernisiert werden. Der Regierungsentwurf wurde am 30.08.2023 vorgelegt. Am 15.12.2023 soll die Zustimmung des Bundesrates erfolgen.
Unter anderem sind folgende Maßnahmen ab dem Jahr 2024 geplant:
1. Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag soll auf 50 EUR angehoben werden.
2. Anhebung Höchstbetrag bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen
Rein elektrische Fahrzeuge unterliegen mit nur einem Viertel des Bruttolistenneupreises der Firmenwagenbesteuerung. Die Grenze zur Anwendung dieser Regelung von aktuell 60.000 EUR soll auf 80.000 EUR Bruttolistenneupreis angehoben werden.
3. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Anhebung der Grenze auf 1.000 EUR netto. Alternativ kann ein Sammelposten für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 1.000 und 5.000 EUR netto gebildet werden. Die Abschreibung wird dabei auf 3 Jahre verkürzt. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023.
4. Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023.
5. Oligatorische Verwendung der eRechnung
Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 soll Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein. Hierzu wird es Übergangsregelungen geben, z.B. wenn der Gesamtjahresumsatz weniger als 800.000 EUR betragen hat.

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Rechtlichen Hinweisen.