Der Poolvertrag im Erbschaftsteuerrecht
Der Poolvertrag im Erbschaftsteuerrecht
Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft erbt oder geschenkt bekommt, kann erhebliche Steuervergünstigungen nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile umfasst.
Liegt der Anteil darunter, lässt sich die notwendige Schwelle nur durch Zusammenschluss mit anderen Gesellschaftern erreichen – in Form einer sogenannten Poolvereinbarung. Sie ermöglicht es, die für eine Begünstigung erforderliche Mindestbeteiligung von über 25 Prozent auch dann darzustellen, wenn kein Gesellschafter diese Grenze allein überschreitet.
Eine Poolvereinbarung wird außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossen. Sie bündelt Stimmrechte und beschränkt die Verfügungsmöglichkeiten über Anteile. Entscheidend ist, dass sie im Zeitpunkt der Steuerentstehung – etwa beim Tod eines Gesellschafters – wirksam besteht. Eine gesetzlich vorgeschriebene Vorlaufzeit gibt es nicht.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Wird die Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren aufgehoben, droht eine Nachversteuerung.
Fazit: Poolvereinbarungen sind ein zentrales Instrument, um die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auch bei Unterschreiten der 25-Prozent-Schwelle zu sichern. Sie müssen zum Stichtag wirksam sein und über die Behaltensfrist hinweg Bestand haben.
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