Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Die Steuererklärungspflichten gemeinnütziger Vereine

Auch gemeinnützige Körperschaften (z. B. Vereine) haben steuerliche Pflichten zu erfüllen. Vereine nehmen eine steuerliche Sonderstellung ein, soweit sie sich auf die Verfolgung ihrer ideellen Zwecke beschränken. Werden sie aber wirtschaftlich tätig, dann sind diese Tätigkeiten steuerpflichtig.

Der Vorstand hat im Turnus von 3 Jahren eine Steuererklärung für die 3 vergangenen Jahre abzugeben. Diese Erklärungspflicht umfasst die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Das Finanzamt benötigt neben den ausgefüllten Erklärungsvordrucken (die Vordrucke sind nur für das letzte Jahr des Veranlagungszeitraums auszufüllen), welche man mittlerweile auch elektronisch ans Finanzamt übermitteln kann, die Protokolle und Tätigkeitsberichte der 3 betreffenden Jahre, die Vermögensaufstellungen sowie die Einnahmen-/Ausgaben-Überschussrechnungen. Erst wenn diese Unterlagen komplett beim Finanzamt vorliegen, kann ein Freistellungsbescheid ergehen. Der Freistellungsbescheid bescheinigt dem Verein, dass er in dem zurückliegenden 3-Jahreszeitraum die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt hat.

Hat der Verein Rücklagen gebildet, dann kann das Finanzamt auch hierüber eine Aufstellung anfordern. Das Datum des aktuellen Freistellungsbescheides muss in den auszustellenden Spendenbescheinigungen angegeben werden. Vereine mit Zinserträgen sollten eine Kopie des Freistellungsbescheides der Bank vorlegen, denn dann muss die Bank keine Zinsabschlagsteuer einbehalten. Für die Umsatzsteuer ist jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Beschäftigt die gemeinnützige Körperschaft Personal, dann muss hierfür Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden.

Sollten Sie Fragen zu diesen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Rechtlichen Hinweisen.