Einkünfteverlagerung durch Zuwendungsnießbrauch
Einkünfteverlagerung durch einen Zuwendungsnießbrauch
Um die persönliche Steuerlast bei der Einkommensteuer zu reduzieren kann man Einkünfte befristet oder dauerhaft auf die Kinder verlagern. Eine Möglichkeit hierfür ist der Zuwendungsnießbrauch an einem Mietobjekt. Dieser ist steuerlich anzuerkennen, wenn er zivilrechtlich wirksam bestellt wird. Eine Mindestlaufzeit für solch eine Vereinbarung zur Einkünfteverlagerung gibt es nicht.
Voraussetzung dafür ist, dass der Nießbrauchsberechtigte in den Mietvertrag eintritt und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis wird. Das Kind muss also den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen.
Die Verlagerung der Mieteinkünfte auf Kinder kann sinnvoll sein, wenn das Kind dadurch den Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst bestreiten kann und die Eltern die Unterstützung ihres Kindes nicht aus eigenem versteuertem Einkommen leisten müssen. Auch kann das Kind, weil es nunmehr eigene Einkünfte erzielt, Ausbildungskosten steuerlich bis zum jährlichen Höchstbetrag von 6.000,00 € als Sonderausgaben geltend machen und der jedem Steuerpflichtigen zustehende Grundfreibetrag wird ausgenutzt.
Die Entscheidung über eine Verlagerung von Einkünften auf die Kinder muss in jedem Einzelfall gut überlegt werden, denn sie bringt auch Nachteile mit sich. Zum Beispiel kann der Zuwendungsnießbraucher die Abschreibung auf das Gebäude steuerlich nicht geltend machen, weil er keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Daher bietet es sich insbesondere bei bereits abgeschriebenen Objekten an. Auch außersteuerliche Folgen wie z. B. im Bereich der Krankenversicherung sind zu beachten.
Im Falle der Übertragung von größeren Einkunftsquellen muss auch daran gedacht werden, dass sich daraus erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen ergeben können.
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