Erbschaftsteuer 2015: Übertragung von Betriebsvermögen.
Sparen Sie Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Unternehmensvermögen.
Am Mittwoch, den 08.07.2015, wurde vom Kabinett der Regierungsentwurf für ein neues Erbschaftsteuergesetz verabschiedet. Auch für kleinere Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern sollen danach die Anforderungen verschärft werden. Wer sich beeilt, kann aber noch das alte Recht nutzen. Das jetzige Recht sieht bei Übertragungen von Unternehmensvermögen eine Steuerbefreiung von 85% oder sogar eine völlige Steuerfreistellung vor. Diese Begünstigung ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Unter anderem an den Erhalt von Arbeitsplätzen für die nächsten 5 oder 7 Jahre. Diese Regelungen werden künftig verschärft. Bisher wurden Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern von der Prüfung der Lohnsummen nach Übertragung befreit. Künftig sieht der Referentenentwurf eine Befreiung für Unternehmen bis zu 3 Mitarbeitern vor. Für Betriebe von 4 bis zu 15 Mitarbeiter gelten zukünftig zumindest noch Erleichterungen.
Der Regierungsentwurf enthält eine weitere Neuerung. Künftig soll das so genannte nicht betriebsnotwendige Vermögen oberhalb einer Freigrenze von 10% voll steuerpflichtig werden. Darunter fallen z.B. Wertpapiere, fremd vermietete Grundstücke oder auch Finanzmittel und Forderungen über einer bestimmten Größenordnung. Im aktuellen Recht sind gerade diese Gegenstände bis zu einer Höhe von 50%, gemessen am Firmenwert, voll von der Steuerbefreiung erfasst.
Sparen Sie jetzt noch bei einer Vermögensübertragung:
Das jetzt geltende Erbschaftsteuerrecht wird daher in vielen Fällen zu einer deutlich niedrigeren Erbschaftsteuerbelastung gerade für Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern führen. Sollten also bei Ihnen aktuell Vermögensübertragungen anstehen, so ist es empfehlenswert, noch das alte Recht zu nutzen.
Das neue Erbschaftsteuerrecht kann in diesem Jahr noch in Kraft treten. Für Fragen stehen wir Steuerberater gerne zur Verfügung.