Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Erbschaftsteuer sparen mit Erbfallkosten

Erbschaftsteuer sparen mit Erbfallkosten

Erben sind grundsätzlich nach § 30 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, eine Erbschaft oder Schenkung beim Finanzamt anzuzeigen. Unter gewissen Voraussetzungen entfällt die Pflicht, etwa wenn das Erbe von einem Nachlassgericht oder einem Notar eröffnet wird.

Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind neben Freibeträgen und Steuerbefreiungen die Kosten, die der Erbe für den Erbfall zu tragen hat, zu berücksichtigen.
Der Erbe kann für die Erbfallkosten, die er trägt, eine Pauschale in Höhe von 10.300 Euro ohne weiteren Nachweis geltend machen. Der Pauschbetrag kommt nur einmal pro Erbfall zum Zug und ist bei mehreren Erben aufzuteilen. Dazu zählen etwa Kosten für die Trauerfeier, Kosten für ein übliches Grabmal und Grabpflege, Bestattungskosten einschließlich der Bewirtung der Trauergäste, für Todesanzeigen und Danksagungen. Auch Kosten, die beim Erben unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen, die sogenannten Nachlassregelungskosten (Kosten für die Eröffnung des Testaments, für einen Rechtsanwalt, Notariats- und Gerichtskosten sowie Grundbuchberichtigungskosten) fallen hierunter. Die im Rahmen einer eventuellen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft anfallenden Kosten für den Verkauf einzelner Erbgegenstände, für Wertgutachten oder für eine Erbauseinandersetzungsklage sowie die Aufwendungen eines Steuerberaters, der mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung beauftragt ist, sind anzusetzen.

Nutzt der Erbe den Pauschbetrag, können keine Einzelkosten berücksichtigt werden.

Soweit die tatsächlichen Gesamtkosten des Erbfalles die Pauschale von 10.300 Euro übersteigen, sind die höheren Aufwendungen auf Nachweis absetzbar. Im Falle größerer Erbschaften lohnt dann die Einschaltung eines Beraters, dessen Bezahlung in der Regel erbschaftsteuerlich absetzbar ist.

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