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eRechnungen

eRechnungen
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Pflicht zur Nutzung von eRechnungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen (B2B) ab dem 01. Januar 2025 eingeführt. Doch keine Panik, es sind Übergangsfristen bis 2028 vorgesehen.

Eine eRechnung muss dabei über ein strukturiertes elektronisches Format verfügen. Die einfache PDF-Rechnung fällt nicht darunter, so dass diese Rechnungen ab dem Jahr 2025 nicht als eRechnung gelten.

Hierbei ist zu erwähnen, dass nicht nur Unternehmen im klassischen Sinne davon betroffen sind, sondern z. B. auch private Vermieter, die umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten.

Für Rechnungsaussteller gilt dabei, dass bis Ende 2026 weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden dürfen. Dies gilt übergangsweise auch für PDF-Rechnungen, wenn der Rechnungsempfänger dem zugestimmt hat. Lag der Umsatz im Jahr 2026 unter 800 T€, darf die Übergangsregelung auch für das Jahr 2027 in Anspruch genommen werden. Ab dem Jahr 2028 wird das Verfahren in vollem Umfang verbindlich.

Für den Rechnungsempfänger gibt es keine Übergangsfristen. Ab dem Jahr 2025 müssen alle Unternehmen gewappnet sein, eRechnungen im neuen Format empfangen und archivieren zu können.

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