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Ersparnis bei Pflegekosten

Ersparnis bei Pflegekosten

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen mindern die Einkommensteuerlast in einer Höhe von 20% der Kosten.Dies gilt bis zu einem Höchstbetrag von € 4.000,00 jährlich.

Grundsätzlich begünstigt sind dabei auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Haushalt der pflegebedürftigen Person oder im Haushalt der Pflegenden erbracht werden. Der Höchstbetrag von € 4.000,00 ist haushaltsbezogen und greift daher nur einmal pro Haushalt. Dies gilt auch, wenn beispielsweise 2 Personen gemeinsam die Eltern pflegen. Eine Feststellung sowie der Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder eine Unterscheidung der 5 Pflegegrade ist hierbei nicht erforderlich.

Aufgrund dessen können bereits Aufwendungen zur Grundpflege, beispielsweise Körperpflege, Ernährung und Mobilität, steuermindernd geltend gemacht werden. Hierbei darf die Person, die die Aufwendungen tatsächlich getragen hat, die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Auch Aufwendungen wegen einer Heimunterbringung können begünstigt sein. Das gilt jedenfalls, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dies kann z.B. im Zubereiten und Servieren von Mahlzeiten, der Reinigung des Zimmers sowie die körperliche Pflege und Betreuung der betroffenen Person beinhalten.

Allerdings gewährt der Fiskus diese Ermäßigung regelmäßig nur der im Heim untergebrachten Person, nicht jedoch einem Dritten, z.B. den Kindern.

Diese Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03.04.2019 bestätigt.

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