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Fallstricke beim Vererben von Kryptowährungen

Fallstricke beim Vererben von Kryptowährungen

Beim Vererben von Kryptowährungen sind sowohl zivil- als auch erbschaftsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Erbschaftsteuerlich werden Kryptowährungen nach derzeit herrschender Meinung nur dann zur Erbschaftsteuer herangezogen, wenn die Erben Zugriff auf den Private Key des Erblassers haben. Die Bewertung der Kryptowährungen im Wallet erfolgt jedoch auf den Stichtag des Todes des Erblassers. Der sogenannte gemeine Wert wird auf Grundlage der Umrechnungskurse der Kryptohandelsplattformen ermittelt. Sollten die Erben zunächst keinen Zugriff auf den Private Key haben, muss dieser ggf. sehr aufwendig beschafft werden. Die Handelsplattformen haben oft ihren Sitz im Ausland und sind schwer zu erreichen. Es kann sich für die Erben sehr schwierig gestalten, überhaupt Zugriff auf den Private Key zu erhalten. Erfolgt der Zugriff dann Monate nach dem Tod des Erblassers, tragen die Erben das Risiko des Werteverfalls der Kryptowährungen im Wallet. Sind die Kryptowährungen seit dem Todesstichtag im Wert gefallen, muss der höhere Wert der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Die Erben erhalten jedoch einen deutlich geringeren Preis, von dem dann ggf. die Steuer gezahlt werden muss. Dies setzt jedoch voraus, dass die Betreiber des Wallets überhaupt den Auskunfts- und Herausgabeansprüchen der Erben Folge leisten. Daher sollte der Erblasser im Vorhinein sicherstellen, dass die Erben zeitnah Zugriff auf den Private Key erhalten. Dabei sollten die direkten Bezeichnungen der Wallets sowie der Private Keys nicht im notariellen Testament vermerkt werden, da bei der Testamentseröffnung sonst auch Nichterben Zugriff auf die entsprechenden Daten erhalten könnten. Es empfiehlt sich, die Daten gesondert aufzubewahren und im Rahmen des Testaments auf den Aufbewahrungsort zu verweisen.

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