Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Bei runden Geburtstagen, zur Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 die Spendierhosen ein wenig häufiger tragen: Ob Blumen, Buch oder Babyspielzeug - für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro (bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder Steuern noch Sozialabgaben an. Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Zu den - im Steuerrecht als "Aufmerksamkeiten bezeichneten - Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus künftig außen vor. Das gilt auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.