Investmentsteuerreform ab 2018
Ab dem 1. Januar 2018 ändert sich die Besteuerung von Investmentfonds. Bisher erfolgte die Besteuerung nur auf Anlegerebene und nicht auf Fondsebene. Ab dem kommenden Jahr müssen in Deutschland aufgelegte Fonds erstmals Steuern in Höhe von 15 Prozent auf Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien zahlen, sofern diese in Deutschland erzielt wurden. Damit will der Gesetzgeber eine Gleichstellung der steuerlichen Belastung aus- und inländischer Fonds erreichen.
Um die Steuerbelastung auszugleichen, werden die Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fonds bei den Anlegern zum Teil von der Abgeltungssteuer ausgenommen. Die Freibeträge richten sich hierbei nach der Art des Fonds.
Bei reinen Aktienfonds sind 30 Prozent der Gewinne steuerfrei, bei Mischfonds (Aktienquote mindestens 25 Prozent) und offenen Immobilienfonds sind es 15 bzw. 60 Prozent. Liegt ein Großteil der Investitionen des Immobilienfonds im Ausland, liegt der Freibetrag sogar bei 80 Prozent. Für den Anleger entsteht somit in der Praxis keine steuerliche Mehrbelastung.
Um bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Fonds sicherzustellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss, wird von den depotführenden Stellen eine sogenannte Vorabpauschale ermittelt. Bei Verkauf der Fondsanteile erfolgt eine Verrechnung des Veräußerungsgewinns mit der Vorabpauschale, um so eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Durch das neue Besteuerungsprinzip gelten alle Fondsanteile zum Jahreswechsel 2017/2018 als veräußert und neu angeschafft, wobei die fiktiven Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Vor 2009 angeschaffte Anteile sind ab 2018 allerdings steuerpflichtig und sind bei tatsächlicher Veräußerung zu versteuern. Es gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro für die ab 1. Januar 2018 erzielten Kursgewinne.