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Jahressteuergesetz 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

Jahressteuergesetz 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

Das Jahressteuergesetz 2020 hat eine Vielzahl von Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht mit sich gebracht. Es ist die umfassendste Reform seit 2013 in diesem Bereich. Hier die wichtigsten Neuregelungen:

Ab dem Jahr 2021 wird der Übungsleiterfreibetrag von 2.400,- € auf 3.000,- € und der Ehrenamtsfreibetrag von bisher 720,- € auf 840,- € erhöht.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) wird rückwirkend ab dem 01.01.2020 von 200,- € auf 300,- € angepasst. Bei Spenden bis zu diesem Betrag genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand bei gemeinnützigen Körperschaften reduziert, weil weniger Spendenbescheinigungen ausgestellt werden müssen.Ab dem Jahr 2024 wird vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Das öffentlich zugängliche Register soll transparent machen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde endlich rückwirkend ab dem Jahr 2020 von 35.000,- € auf 45.000,- € (einschließlich Umsatzsteuer) erhöht. Vereine, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Verkauf von Speisen und Getränken) die Einnahmengrenze von 45.000,- € nicht überschreiten, müssen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer bezahlen.

Eine sehr erfreuliche Neuregelung für kleinere gemeinnützige Körperschaften ist der Wegfall des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung. Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Darüber musste zur Vorlage beim Finanzamt auch eine Mittelverwendungsrechnung erstellt werden. Dies fällt nun ab dem Jahr 2020 weg, wenn die gemeinnützige Einrichtung jährliche Einnahmen von weniger als 45.000,- € erzielt. Die Grenze von 45.000,- € bezieht sich auf die Gesamteinnahmen des Vereins, also aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

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