Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Kindergeld während des Masterstudiengangs

Familien mit Kindern müssen ihre Haushaltskasse besonders im Auge haben. Da ist das monatliche Kindergeld, das bei der Familienkasse beansprucht werden kann, eine willkommene Hilfe. Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch bei Kindern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, solange sie sich in einer „Erstausbildung“ befinden. Das gilt unabhängig von Erwerbs- und Einkommensgrenzen.

Fraglich war, ob ein an einen Bachelorstudiengang anschließender Masterstudiengang noch als Erstausbildung gilt. Dies ist der Fall, wenn der Masterstudiengang in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bachelorstudiengang steht. Hierfür wiederum muss das Masterstudium zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss des Bachelorstudiengangs aufgenommen werden.

Unschädlich ist es dabei, wenn etwas Zeit aus organisatorischen Gründen der Hochschule vergeht. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2018 (7 K 1015/18 Kg) ist auch die verspätete Anzeige des Masterstudiums bei der Familienkasse für den zeitlichen Zusammenhang unschädlich. Dem Urteil nach darf die Familienkasse das Kindergeld nicht einfach versagen, wenn die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums nicht direkt im Monat nach Abschluss des Bachelorstudiums angezeigt wird. Es wird vielmehr darauf abgestellt, die Absicht, das Studium fortzusetzen, glaubhaft zu machen.

Sollten Sie von einer Ablehnung des Antrags auf Kindergeld bei der Familienkasse betroffen sein, können Sie sich auf das positive Urteil des Finanzgerichts Münster berufen. Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen, die Fortsetzung des Studiums zeitnah bei der Familienkasse anzuzeigen.

Bei Fragen zur Beantragung des Kindergeldes beraten wir Sie gerne.

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Rechtlichen Hinweisen.