Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Kleine Solaranlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können von den Betreibern auf Antrag von der Einkommensteuer ausgenommen werden

Kleine Solaranlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können von den Betreibern auf Antrag von der Einkommensteuer ausgenommen werden.

Ab sofort kann eine Vereinfachung von Betreibern kleiner Solaranlagen und Blockheizkraftwerken in Anspruch genommen werden. Mit einem schriftlichen Antrag kann gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In der Folge unterliegen weder Gewinne der Einkommensteuer, noch können Aufwendungen berücksichtigt werden. Eine Einnahme-Überschussrechnung ist in diesem Fall nicht einzureichen.

Die Anträge können sowohl für die Zukunft als auch für alle noch offenen Veranlagungszeiträume gestellt werden.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
1. Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von max. 10kw, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder
Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
2. Vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von max. 2,5kw, wenn zudem die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt sind.

Ein häusliches Arbeitszimmer oder die gelegentliche entgeltliche Vermietung (bis zu 520 EUR p.a.) sind bei der Beurteilung, ob es sich um ein Objekt zu eigenen Wohnzecken handelt, nicht schädlich.

Umsatzsteuer

Ist eine Option zur Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen, so gilt die Vereinfachung nicht für die Umsatzsteuer. Wird die Anlage zu mehr als 10% für die Einspeisung von Strom verwendet, ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich.

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