Neuerungen bei Arbeitszimmer und Homeofficepauschale
Neuerungen bei Arbeitszimmer und Homeofficepauschale
Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Geltendmachung von Arbeitszimmern in der Einkommensteuererklärung erheblich zugenommen. Da die Finanzverwaltung die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht überprüfen kann, hat sich der Gesetzgeber für eine einschränkende gesetzliche Neuregelung entschlossen.
Ab dem Jahr 2023 gibt es einen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug für häusliche Arbeitszimmer nur noch in den Fällen, in denen der qualitative Mittelpunkt der Gesamttätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Die bisherigen Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (1.250,00 €-Fallgruppe), sind nun entfallen. Dies betrifft vor allem Lehrer und viele im Homeoffice Tätige, die zeitlich nicht überwiegend zu Hause arbeiten. Damit wird sich die Zahl der Arbeitszimmerfälle stark reduzieren.
Stattdessen hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale verbessert. Bis zum Veranlagungszeitraum 2022 konnten hier maximal 120 Tage x 5,00 € = 600,00 € als Werbungskosten abgezogen werden für die Tage, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Ab dem Jahr 2023 sind es 6,00 € pro Tag für höchstens 210 Tage im Jahr, mithin maximal 1.260,00 €. Damit ist die Einschränkung beim Arbeitszimmer für Lehrer und im Homeoffice tätige Personen wieder ausgeglichen. Bei Steuerpflichtigen, denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrer), kann die Homeoffice-Pauschale auch für solche Tage in Abzug gebracht werden, an denen sie zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Die Homeoffice-Pauschale setzt keinen ausschließlich für berufliche Zwecke genutzten Raum voraus. Bei Ehegatten kann jeder die Pauschale geltend machen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne.