Schenkungsteuer bei der Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen
Schenkungsteuer bei der Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen
Vereinbaren Vertragsparteien im Rahmen eines Darlehensvertrags einen marktunüblich niedrigen Zinssatz, kann der daraus resultierende Zinsvorteil des Darlehensnehmers als steuerpflichtige Schenkung gelten.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall wurde ein endfälliges Darlehen auf unbestimmte Zeit zu einem festen Zinssatz von 1 % gewährt. Das vorinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2022 hatte die Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem gesetzlich in § 15 Abs. 1 BewG festgelegten Zinssatz von 5,5 % (also 4,5 %) als schenkungsteuerpflichtigen Zinsvorteil gewertet.
Der BFH widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass die Berechnung des Zinsvorteils nicht auf dem Zinssatz nach dem Bewertungsgesetz, sondern auf einem marktüblichen Zinssatz basieren muss. Im konkreten Fall zog der BFH die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Kreditzinsen für vergleichbare Darlehen (unter Berücksichtigung von Sicherheiten und Zinsbindung) in Höhe von 2,81 % heran.
Um bei niedrig verzinsten Darlehen eine schenkungsteuerliche Belastung zu vermeiden, sollte nachgewiesen werden, dass der vereinbarte Zinssatz marktüblich ist. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage von Kreditangeboten anderer Banken mit vergleichbaren Konditionen (insbesondere hinsichtlich Laufzeit, Tilgung und Sicherheiten) erfolgen. Alternativ kann ein entsprechender Bundesbankzinssatz ermittelt und dokumentiert werden.
Besonders in Fällen, in denen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer nur geringe schenkungsteuerliche Freibeträge bestehen, kann sich ein jährlicher Zinsvorteil über einen Zeitraum von zehn Jahren zu einer schenkungsteuerpflichtigen Summe oberhalb der Freibeträge aufsummieren.
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