Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau ab 2016

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor (bis 35 v.H. AfA in den ersten drei Jahren). Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit Baukosten über 3.000 Euro je Quadratmeter werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Bei Verstoß gegen die 10-Jahresfrist entfällt die Sonderabschreibung rückwirkend.

Die Förderung der Investitionen ist auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds anknüpft. Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5% oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze in das förderfähige Gebiet einbezogen.

Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der max. 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Damit insbesondere private Investoren angeregt werden, möglichst zeitnah in entsprechenden Wohnraum zu investieren, wird die Förderung zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung kann letztmalig 2022 abgezogen werden. Somit erhält man die volle Sonderabrechnung nur bei Fertigstellung bis 2020.

Der Gesetzesentwurf soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren zügig durchlaufen. Allerdings kann das Gesetz erst in Kraft treten, nachdem die Europäische Kommission eine zwingend erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat.

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Rechtlichen Hinweisen.