Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Steuerbegünstigung bei Unterhaltszahlung

Aus rechtlichen Gründen kann man verpflichtet sein, in Extremsituationen, wie z. B. Krankheit oder auch Arbeitslosigkeit, nahestehende Personen zu unterstützen. Der Unterhalt kann in Geldleistungen, aber auch in mietfreiem Wohnen oder dem Einbinden in den eigenen Hausstand erfolgen. Hierfür gewährt der Gesetzgeber gewisse Steuervorteile.

Unterhalt für Lebenshaltungskosten

Ausgaben für die Lebensführung, wie z. B. Kleidung, Hausrat und Miete für eine unentgeltlich im eigenen Haushalt wohnende unterhaltsberechtigte Person (z. B. Kind, Eltern oder Ehegatte) können als Unterhaltszahlungen steuermindernd geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert dies sogar ohne Nachweis tatsächlicher Zahlungen oder den Nachweis durch entsprechende Belege. Die unterhaltene Person darf dabei über kein nennenswertes eigenes Vermögen und Einkünfte verfügen.

Unterhalt für Kinder

Bei Kindern darf der Unterhalt nicht steuerlich angesetzt werden, wenn noch Kindergeldanspruch besteht. Für volljährige Kinder, die nicht älter als 25 Jahre sind und welche dauerhaft außerhalb der elterlichen Wohnung leben, kommt dann aber evtl. der Ausbildungsfreibetrag in Betracht. Auch dieser wird in Höhe von 924 € ohne Nachweis der konkreten Aufwendungen gewährt.

Unterhalt für Krankheitskosten

Von den Unterhaltsleistungen sind Krankheitskosten zu unterscheiden. Zahlungen für Pflege, ärztliche Betreuung und Medikamente können nur als "außergewöhnliche Belastungen" geltend gemacht werden. Hierzu muss eine von Einkommen und Familienstand abhängige zumutbare Belastung überschritten werden. Dafür gilt für diese Kosten keine Höchstgrenze.

Unterhalt an Ehegatten

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können mit dessen Zustimmung bis zu 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich zusätzlich um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für den geschiedenen Ehegatten gezahlt werden. Der geschiedene Ehegatte muss die Unterhaltszahlungen dann jedoch als Einnahmen versteuern. Steuern sparen lassen sich dann, wenn der Unterhaltsempfänger über weniger Einkommen verfügt, als der Unterhaltszahlende. Stimmt der Unterhaltsempfänger nicht zu, können die Unterhaltszahlungen wiederum als außergewöhnliche Belastunqen geltend gemacht werden. Alternativ kann die Zustimmung unter Umständen sogar eingeklagt werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Rechtlichen Hinweisen.