Steuererklärung 2024
Steuererklärung 2024
Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und keinen Steuerberater beauftragt haben, endet die Abgabefrist für die Erklärung 2024 am 31.07.2025. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist auf den 30.04.2026. Für folgende Sachverhalte hat der Gesetzgeber im abgelaufenen Jahr Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen beschlossen:
Freistellung des sog. Existenzminimums:
Der sog. Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern und damit steuerfrei sein. Dieser Betrag wurde von 10.908 € auf 11.784 € angehoben. Für Zusammenveranlagte erhöht sich der Betrag von 21.816 € auf 23.568 €. Insbesondere Rentner sollten prüfen, ob Sie ggf. von der Abgabepflicht einer Steuererklärung nun befreit sind.
Kinderbetreuungskosten:
Kinderbetreuungskosten können als sog. Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Ausgaben können ab 2024 zu 80%, aber maximal bis zu 4.800 € berücksichtigt werden. Vorher war die Abzugsfähigkeit auf 2/3 und maximal 4.000 € begrenzt.
Werbungskosten:
Werbungskosten bei Arbeitnehmern werden pauschal mit 1.260 € im Jahr ohne Nachweise anerkannt. Werbungskosten sind z.B. die Kosten für die Fahrten zur Arbeit, für das Homeoffice, Fachliteratur etc. Wird die Pauschale von 1.260 € durch den Nachweis höherer Kosten überschritten, können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
Unter Werbungskosten fallen auch beruflich bedingte Anschaffungen. Bei Anschaffungen bis 800 Euro ist ein vollständiger Ansatz im laufenden Jahr möglich. Bei teureren Wirtschaftsgütern müssen die Kosten auf mehrere Jahre verteilt werden. Kosten für Hard- oder Software können jedoch sofort geltend gemacht werden. Hierbei ist die Höhe der Anschaffungskosten nicht relevant. Werden die Anschaffungen sowohl beruflich als auch privat genutzt, hat eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen.
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