Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2020 zur Erreichung seiner Klimaschutzziele bis zum Jahr 2030 eine steuerliche Ermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Die Steuerermäßigung gilt nur für Gebäude, die im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Sie wird progressionsunabhängig gewährt als direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Gebäude bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Für die Berechnung der Frist ist der Beginn der Herstellung maßgebend.
Zu den geförderten energetischen Maßnahmen zählen unter anderem die Wärmedämmung von Fenstern, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster, Außentüren und Heizungsanlage, der Einbau einer Lüftungsanlage und digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Diese Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und mittels einer Bescheinigung nachgewiesen werden.
Weitere Voraussetzungen sind die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen sind also nicht begünstigt.
Die Höhe der Steuerermäßigung beträgt 20% der Gesamtkosten der Maßnahme, höchstens jedoch 40.000,00 € pro Objekt. Somit können Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Gesamtbetrag von 200.000,00 € pro Person und Objekt begünstigt sein. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im darauffolgenden Jahr ermäßigt sich die Einkommensteuer um je 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000,00 € und im übernächsten Jahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000,00 €. Der Antrag auf Steuerermäßigung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung gestellt. Hierfür gibt es ein extra Formular.
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