Steuerfreiheit bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes
Steuerfreiheit bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes
Der Einsatz für die Umwelt kann sich auch steuerlich lohnen. Seit Anfang des Jahres können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das betriebliche Fahrrad/Elektrofahrrad steuerfrei überlassen. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils kann grundsätzlich unterbleiben, wenn das Fahrrad/Elektrofahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Fahrzeug handelt (Elektrofahrräder mit einer max. Geschwindigkeit von 25 km/h). Weiterer Effekt: Tritt die Steuerfreiheit ein, so sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Die Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis 31.12.2021.
Schon vor 2019 war es ein beliebtes Modell, Elektrofahrräder gegen Entgeltumwandlung zu gewähren. Für diese Fälle bleibt es allerdings bei der Altregelung. Der geldwerte Vorteil muss voll versteuert werden.
Für Fälle, in denen erstmalig eine Überlassung eines Elektrofahrrads durch eine Entgeltumwandlung erfolgt, haben die Länderfinanzbehörden am 13.03.2019 beschlossen, dass nur noch 50% des geldwerten Vorteils zu versteuern sind. Da es sich allerdings nur um einen Erlass der Finanzbehörden und um kein Gesetz handelt, ist fraglich, ob ebenso eine Begünstigung in der Sozialversicherung eintritt oder von einer Verbeitragung nach dem vollen Listenpreis auszugehen ist.
Bei weiteren Fragen ist Herr Holger Walter gerne für Sie da