Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Umzugskosten
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Umzugskosten
Ähnlich den Kosten für die eigene Wohnung sind Umzugskosten grundsätzlich den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen. Sie können jedoch als Werbungskosten abziehbar sein, wenn und soweit Sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Dies ist z.B. typisierend der Fall, wenn eine Fahrtzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird. Dabei muss der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nachweisen. Ob der Umzug beruflich oder privat veranlasst ist, ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Die typisierende Annahme bei der Fahrtzeitverkürzung wurde bereits genannt. Eine berufliche Veranlassung kann jedoch auch vorliegen, wenn z.B. eine erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ansteht oder z.B. die Betriebsstätte desselben Arbeitgebers gewechselt wird. Auch eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z.B. der Bezug einer Wohnung mit größerem Arbeitszimmer kann eine Rolle spielen. Dies wird jedoch noch höchstrichterlich vor dem BFH geklärt.
Wechselt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, ist auch meist davon auszugehen, dass der Umzug beruflich veranlasst ist. Die abzugsfähigen Umzugskosten können z.B. Transportkosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung sowie auch pauschale Umzugsnebenkosten.
Die Finanzverwaltung erkennt bei beruflich veranlasstem Umzug die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge an, die nach dem Bundesumzugskostengesetz für den öffentlichen Dienst als Umzugskosten höchstens gezahlt werden könnten. Neben den tatsächlich entstandenen Kosten sieht das BUKG einen Pauschbetrag vor, der neben den übrigen nachgewiesenen Umzugskosten zu gewähren ist. Ab dem 01.03.2024 beträgt der für den umziehenden Arbeitnehmer € 964,00 und für andere Personen, die nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, jeweils € 643,00. Dies betrifft z.B. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.
Achtung bei Umzügen ins Ausland! Hier gibt es den Auslandsumzugskostenverordnung, die wiederum andere Pauschalbeträge vorsieht.
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