Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Steuerliche Behandlung von Totalverlusten bei Aktien

Steuerliche Behandlung von Totalverlusten bei Aktien

Durch die Änderung der Steuergesetze werden Vermögensverluste bei Aktien danach unterschieden und differenziert steuerlich behandelt, ob der Verlust durch einen Verkauf realisiert wurde oder ob der Verlust durch Ausbuchung aus dem Depot wegen Wertlosigkeit eingetreten ist.

  1. Verluste durch Verkaufsvorgänge

Für die ab dem 01.Januar 2009 erworbenen Aktien werden steuerliche Verluste, die durch Verkaufsvorgänge eingetreten sind, mit Aktienveräußerungsgewinnen des laufenden Jahres bzw. zukünftigen Jahres verrechnet.

  1. Verluste durch Ausbuchung

Die steuerliche Behandlung von ab dem 01. Januar 2009 erworbenen Aktien, die vollkommen wertlos aus dem Depot gebucht werden, ohne dass ein Veräußerungsvorgang / ein Entgelt von einem Erwerber übertragen wurde, sind steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Für Totalverluste, die bis 2019 eingetreten sind, hat die buchführende Bank in der Regel – entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung – den steuerlichen Verlust nicht berücksichtigt bzw. nicht mit Gewinnen verrechnet. So muss der Anleger pro aktiv im Rahmen der Steuererklärung diese Verluste geltend machen, um dies gegen laufende oder zukünftige Aktienkursgewinne verrechnen zu können.

Ab dem 01.01.2020 erhält der Anleger für derartige eingetretene Wertverluste von seiner Bank automatisch eine Bescheinigung der Verluste im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG. Die Besonderheit hierbei ist, dass bis zu einem eintretenden Wertverlust i. H. v. 9.999,00 EUR der Anleger aufgrund der dann unbeschränkten Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalerträgen aller Art, das heißt auch mit Dividenden und Zinsen und nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, damit steuerlich günstiger steht als der Anleger, der seinen Verlust aus einer vorigen Veräußerung der notleidenden Aktien erzielt hat.

Bei einem denkbaren Totalverlust von mehr als 10.000,00 EUR (ohne Verkaufsrealisierung) ist der Nachteil der jährlichen Beschränkung des Verlustabzugs auf 10.000 EUR gegen den Vorteil der Verrechnung mit allen Erträgen und Gewinnen aus Kapitalvermögen abzuwägen.

Steuerlich dürfte daher ein sofortiger Verkauf einer wertlosen Aktie meist nicht vorteilhaft sein.

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Rechtlichen Hinweisen.