Steuerlichen Änderungen ab 2026 für gemeinnützige Körperschaften
Steuerliche Änderungen ab 2026 für gemeinnützige Körperschaften
Die Neuregelungen im Steuerrecht für das Jahr 2026 bringen Entlastungen für das Ehrenamt und gemeinnützige Organisationen mit sich. Eine zentrale Änderung betrifft die Anhebung der steuerfreien Pauschalen: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 €.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Reform liegt auf dem Bürokratieabbau für gemeinnützige Körperschaften. Bisher mussten die vereinnahmten Mittel zeitnah für gemeinnützige Satzungszwecke verwendet werden, und zwar spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Zufluss. Ab dem Jahr 2026 erfolgt eine Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von 45.000 € auf 100.000 € jährliche Einnahmen. Laut Gesetzgeber befreit dies rund 90 % der Vereine von der strikten Zweijahresfrist zur Verwendung ihrer Mittel. Parallel dazu steigen die Freigrenzen für die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) von bisher 45.000 € auf nun 50.000 € brutto im Jahr. Bleiben die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter diesem Jahresbetrag, dann fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Solange diese Grenze nicht überschritten wird, entfällt für die Körperschaften zudem die Pflicht zur detaillierten buchhalterischen Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Wirtschaftsbetrieb und steuerbegünstigtem Zweckbetrieb.
Zusätzlich wird der Katalog der steuerlich unschädlichen Betätigungen in der Abgabenordnung ergänzt: Ab 2026 ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen EEG-Anlagen explizit als unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit anerkannt, wenngleich die Netzeinspeisung weiterhin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft bleibt.
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