Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Steuern sparen mit der Arbeitskleidung

In einigen Berufen sind feste Kleiderordnungen zu beachten. Dabei beteiligt sich das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten für die Berufskleidung.

Typische Berufskleidung:

Handelt es sich um typische Berufskleidung, so können die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Hierunter fallen z.B. der Blaumann, der Arztkittel oder die Zunfthose. Wichtig ist dabei, dass die Privatnutzung ausgeschlossen ist. Bei einem Anzug, der klassischen Berufskleidung eines Bankers, führt allein die Möglichkeit der Privatnutzung zum Ausschluss des Kostenabzugs.
Wenn auf der Kleidung in Firmenfarbe ein Firmenlogo angebracht ist, können die Kosten auch steuerliche Berücksichtigung finden. Das Logo sollte jedoch gut sichtbar aufgenäht sein.

Praxistipp: Werden Kosten für Arbeitskleidung in der Steuererklärung angesetzt, sind die Chancen der Anerkennung höher, wenn die Rechnung aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen (nicht aus einem Kaufhaus oder einer Boutique).

Reinigungskosten:

Auch die Kosten der Reinigung der typischen Berufskleidung finden steuerliche Berücksichtigung. Die Kosten können dabei durch Belege oder gemäß den Erfahrungen der Verbraucherzentrale ermittelt werden. Wichtig ist, dass bei professioneller Reinigung das Kleidungsstück auf dem Beleg vermerkt sein sollte.

Bei auftretenden Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich.

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Rechtlichen Hinweisen.