Steuertipps zum Jahreswechsel
Steuertipps zum Jahreswechsel
In den letzten Wochen des Jahres ergeben sich noch Möglichkeiten, die Steuerlast für dieses Jahr zu mindern.
Inflationsausgleichsprämie:
Arbeitgeber können ihren Angestellten noch bis zum Ende des Jahres 2024 bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen, ohne dass Abzüge für Steuern und Sozialversicherung anfallen. Die Auszahlung dieser Prämie muss noch in diesem Jahr erfolgen.
Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen:
Das Finanzamt beteiligt sich an bestimmten Kosten, die im privaten Haushalt anfallen. Bei Kosten für Modernisierungen, oder auch nur für kleinere Reparaturen im Haushalt, werden 20 Prozent der Lohnkosten bei der Steuer gekürzt. Dies gilt bis zu 6.000 Euro für Handwerker je Jahr. Der Abzug von 20 Prozent ist auf 1.200 Euro beschränkt. Zu den Lohnkosten gehören auch Fahrt- und Maschinenkosten, die der Handwerker berechnet. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. für Reinigungs- oder Gartenarbeiten, Pflegedienstleistungen) beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent von 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro. Entscheidend für den Abzug ist der Zeitpunkt der Zahlung. Diese muss unbar erfolgen. Sind im laufenden Jahr die Obergrenzen bereits ausgeschöpft, kann es sinnvoll sein, die Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben
Werbungskosten:
Werbungskosten bei Arbeitnehmern werden pauschal mit 1.230 Euro im Jahr anerkannt. Werbungskosten sind z.B. die Kosten für die Fahrten zur Arbeit, für das Homeoffice, Fachliteratur etc. Ist dieser Pauschbetrag im laufenden Jahr schon überschritten oder knapp unterschritten, führen weitere Werbungskosten zur Minderung der Steuerlast. Hier kann es sinnvoll sein, noch in diesem Jahr entsprechende Ausgaben zu tätigen. Bei Wirtschaftsgütern bis 800 Euro ist ein Ansatz im laufenden Jahr möglich, bei teureren Wirtschaftsgütern müssen die Kosten auf mehrere Jahre verteilt werden. Kosten für Hard- oder Software können jedoch sofort geltend gemacht werden.
Spenden:
Auch mit Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen kann die Steuerlast noch gemindert werden. Bei Spenden bis zu 300 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug. Pro Jahr können bis zu 20 Prozent des Einkommens geltend gemacht werden.
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