Stromkostenzuschuss für das Laden zu Hause
Stromkostenzuschuss für das Laden zu Hause
Lädt ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen an der privaten Ladevorrichtung, können die dadurch entstehenden Kosten als steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) vom Arbeitgeber erstattet werden. Dabei stellte bisher der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten regelmäßig ein Problem dar. Dafür sah der Gesetzgeber bisher monatliche Pauschalen vor, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstatten konnte.
Statt der bisher gültigen Pauschalen müssen ab 2026 für einen steuerfreien Ersatz zwingend Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch geführt werden. Zur Strompreisermittlung werden nun mehrere Möglichkeiten angeboten:
- individueller Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter inkl. anteiliger Berücksichtigung des Grundpreises
- Strompreispauschale (Für 2026 ist ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich)
Die Entscheidung zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist für das Kalenderjahr bindend. Durch die Inanspruchnahme der Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten abgegolten.
Unverändert bleibt die Steuerbefreiung für das kostenlose oder vergünstigte Aufladen an Ladestationen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 46 EStG).
Die kostenlose oder vergünstige vorübergehende Überlassung von Ladevorrichtungen (z. B. Wallboxen) an den Arbeitnehmer bleibt ebenfalls unverändert steuerfrei.
Schenkt oder bezuschusst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 25 % erheben.
Voraussetzung bei allen genannten Steuerbefreiungen ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden.
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