Wirtschaftsprüfer Steuerberater Reibold, Guthier Heppenheim Weinheim

Studienkosten: Verlustfeststellung noch bis Jahresende beantragen

Derzeit beginnt wieder das Wintersemester für die Studierenden. Damit einher geht die Frage, welche Kosten Studenten steuerlich geltend machen können. Noch immer ist nicht geklärt, ob Aufwendungen für ein Erststudium in voller Höhe (vorweggenommene) Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, bei dem seit 2014 mehrere Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs anhängig sind (Az. 2 BvL 22 bis 27/14).

In gleich 6 Urteilen hatte das oberste deutsche Steuergericht hinsichtlich der geltenden Rechtslage einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip bejaht. Den derzeit geltenden Sonderausgabenabzug von 6.000,- € pro Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hält der BFH für unzureichend, weil in diesem Fall ein Verlustvortrag nicht möglich ist. Der Sonderausgabenabzug läuft steuerlich auch in den Jahren ins Leere, in welchen die Studierenden keine Einkünfte erzielt haben.

Das Bundesfinanzministerium musste auf die Vorlagebeschlüsse des BFH reagieren. Die Finanzämter wurden daher angewiesen, sämtliche Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2004 mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Ein Einspruch ist daher nicht notwendig.

Für Studenten bedeutet das: Bewahren Sie alle steuerlich relevanten Belege (Fachliteratur, Arbeitsmittel, Bürobedarf etc.) auf und machen Sie die Kosten (auch Fahrtkosten zur Uni oder privaten Lerngemeinschaften, Studiengebühren etc.) im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben (Anlage G oder S) bzw. Werbungskosten (Anlage N) geltend.

Einkommensteuererklärung auch bei keinen Einkünften besser abgeben

Wer in der Vergangenheit noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies noch für die letzten vier Jahre nachholen. Bis zum 31.12.2016 also rückwirkend bis zum Jahr 2012. Wir empfehlen in jedem Fall die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, auch wenn keine Einkünfte erzielt wurden. Nur so kann ein eventuell entstandener Verlust steuerlich in den Folgejahren berücksichtigt werden.

Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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Rechtlichen Hinweisen.